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Unsere Wohnmobil Vermietbedingungen

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1. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Reisemobil persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren auf Grundlage des Prospektes bieten Sie dem Vermieter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an.
Reservierungen sind für den Vermieter verbindlich sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn, sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1. Miettag 15%, bis 39 Tage vor dem 1. Miettag 40%, bis14 Tage vor dem 1. Miettag 60%, weniger als 14 Tage vor dem 1. Miettag 80%. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen.
Wird das Reisemobil nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt abgeholt, kann der Vermieter das Reisemobil anderweitig vermieten. Der Mieter ist bei Rücktritt oder Nichtabholung des Reisemobils dem Vermieter schadenersatzpflichtig.
Wird das Reisemobil vorzeitig zurückgegeben, so erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.

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2. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweiligen gültigen Preisliste.

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3. Zahlungsweise und Kaution
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist eine Anzahlung von 30% zu leisten.
Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden.
Der restliche Mietpreis ist 14 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.
Die Kaution ist zur Sicherheit für die Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigten und gereinigten Zustand, sie beträgt 1000.-Euro und ist in bar bei Übergabe zu hinterlegen.

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4. Übernahme und Rückgabe
Das Reisemobil ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben.
Zu Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Reisemobils erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobils in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Das Reisemobil wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und muß in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückgegeben werden. Ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß erfolgt so hat der Mieter für eine Innenreinigung 60.- €, eine Außenreinigung 55.-€ und eine WC-Reinigung 75.- € zu bezahlen, vorbehaltlich eines tatsächlich höheren Aufwandes.

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5. Führungsberechtigte und verbotene Nutzung
Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst oder von ihm beauftragten Fahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dem Mieter ist es untersagt, das Reisemobil zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht, sind für Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.

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6. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Reisemobil sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Reisemobil ordnungsgemäß zu verschließen. Während der Fahrten müssen sämtliche Gasverbraucher abgeschaltet werden und die Gasflaschen geschlossen sein, sowie alle Dachluken und Aufbaufenster verschlossen sein.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten, grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle Länder der Europäischen Union und EFTA-Staaten möglich.
Für Fahrten in Drittstaaten, insbesondere in Ost oder außereuropäische Länder, muß eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter und ein spezieller Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

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7. Wartung und Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit der Reisemobils zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100. – € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege und Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 1).

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8. Haftung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Reisemobil in vertragsgemäßem Zustand rechtzeitig dem Vermieter zurück zu geben. Der Mieter ist dem Vermieter bei verspäteter Rückgabe des Reisemobils zum Schadensersatz verpflichtet .Zusätzlich wird eine Zahlung von 25 € pro angefangene Stunde berechnet. Bei Unfallschäden, Hagel und Diebstahl haftet der Mieter je Schadensfall nur in der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Kaskoversicherung in Höhe von 1000. – Euro, Teilkaskoversicherung 500.- Euro, sofern kein weiterer Versicherungsschutz den Schaden vollständig abdeckt. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, und Schäden am Fahrzeug durch ungesicherte Ladung oder Gepäck entstanden sind. Das gleich gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei den die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls.
Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Reisemobils entstanden sind.
Die Beweislast, daß ihn kein Verschulden beim Eintritt von Schäden am Fahrzeug trifft, trägt allein der Mieter oder Fahrer. Schäden, die nach der Rückgabe erst nach der Außenwäsche sichtbar werden, können auch am nächsten Tag noch in Rechnung gestellt werden.

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9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Reisemobil abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Reisemobil zurückläßt.

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10. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist oder wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 600. -Euro übersteigt.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Name und Anschrift der Beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
11. Speicherung von Personendaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltene Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm oder von Dritten stammen, in der Kundendatei bzw. betriebsintern zu verarbeiten, zu speichern bzw. per Datenleitung zu übertragen.

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12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Handelsregister Eintragungsort des Vermieters Wenn:
a. Die Vertragsparteien Kaufleute mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne § 4HGB sind.
b. Mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
c. Die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im Sinne des § 4HGB, so gilt die obrige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung des Rücktritts, der Minderung und dergleichen.

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13. Schlußbestimmungen
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

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